Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

English version →

Als PDF herunterladen · Maßgeblich ist die deutsche Fassung.

Stand: 01.11.2026

I. Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen VLB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere VLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen VLB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(3) Soweit in diesen VLB Schriftform vorgesehen ist, genügt Textform (z. B. E-Mail).

(4) Unsere VLB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). An Verbraucher liefern wir nicht.

II. Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Aufträge führen erst dann zum Vertragsabschluss, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung bzw. Lieferung begonnen haben. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Wir sind von der Lieferpflicht befreit, soweit wir selbst trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Eindeckung nicht oder nicht richtig beliefert werden und dies nicht zu vertreten haben (Selbstbelieferungsvorbehalt), sowie bei höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen. Wir informieren den Besteller unverzüglich und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen.

(3) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben in Angeboten, Katalogen und auf unserer Website sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, CAD-Daten und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne machen wir Dritten nur mit dessen Zustimmung zugänglich.

III. Lieferfristen

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen (einschließlich etwaiger Ausfuhrgenehmigungen), Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit sie nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung erheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.

(4) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Entsteht ihm durch den Verzug ein Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, berechnen wir ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die entstandenen Lagerkosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(6) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

IV. Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk Paderborn (EXW, Incoterms® 2020), zuzüglich Verpackung und Versand. Aufträge ohne ausdrücklich vereinbarten Festpreis werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Preise „ohne Zoll“ gelten bei rechtzeitiger Vorlage einer Zollfreierklärung, vorbehaltlich der Anerkennung durch die Zollbehörde.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät spätestens mit Ablauf dieser Frist in Verzug; ist ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart, mit dessen Ablauf. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen, Auslandslieferungen oder nach Überschreitung von Zahlungsfristen.

(4) Zahlungen gelten erst dann als eingegangen, wenn wir über sie verfügen können.

(5) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Im Verzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(7) Ausstehende Lieferungen können wir vom rechtzeitigen Eingang fälliger Zahlungen abhängig machen. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und, wenn diese nicht innerhalb angemessener Frist erfolgen, vom Vertrag zurücktreten.

V. Gefahrübergang / Versicherung / Verpackung

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über, auch bei Teillieferungen oder wenn wir weitere Leistungen (z. B. Versand) übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichern wir die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf ihn über; auf Wunsch und Kosten des Bestellers bewirken wir die von ihm verlangten Versicherungen.

(3) Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

(5) Transport- und sonstige Verpackungen nehmen wir nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes (VerpackG) nicht zurück, soweit gesetzlich zulässig; der Besteller sorgt auf eigene Kosten für die Entsorgung.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.

(2) Der Besteller hat den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Weist er dies nicht nach, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf seine Kosten zu versichern.

(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, nicht jedoch verpfänden, zur Sicherung übereignen oder sonst zum Nachteil des vorbehaltenen Eigentums darüber verfügen.

(4) Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten führt der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durch.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht erstatten kann, haftet der Besteller für den Ausfall.

(6) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller Alleineigentum, räumt er uns Miteigentum im genannten Verhältnis ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.

(7) Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Produkte gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Er bleibt zur Einziehung ermächtigt. Wir werden die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Andernfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Besteller.

VII. Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(2) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt VIII.

(3) Handelsübliche geringfügige Abweichungen in Herstellung, Konstruktion oder Farbgebung stellen keine Mängel dar. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(4) Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Betrieb außerhalb der spezifizierten Umgebungsbedingungen (z. B. Vakuum, Temperatur, Spannung), natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln sowie chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

(5) Der Besteller hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, darf der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(6) Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, tragen wir nicht, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Stellt sich bei der Untersuchung eines zurückgesandten Gegenstands heraus, dass kein Mangel vorliegt oder dieser auf unsachgemäße Behandlung durch den Besteller zurückgeht, trägt der Besteller die Kosten der Fehlersuche; eine Reparatur bieten wir ihm entgeltlich an.

(7) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b und 478 BGB, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(8) Durch unsachgemäße, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter entfällt die Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

(9) Verschleiß- und Verbrauchsteile (z. B. Sicherungen, Batterien) sind von der Gewährleistung ausgenommen, soweit der Mangel auf bestimmungsgemäßem Verschleiß beruht.

(10) Eine Garantie übernehmen wir nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung.

VIII. Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Abschnitt III Abs. 4.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Exportkontrolle und Sanktionen

(1) Unsere Produkte können nationalen, europäischen (insbesondere Verordnung (EU) 2021/821 – Dual-Use-Verordnung) und US-amerikanischen Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegen. Der Besteller ist bei einer Weitergabe der Ware für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.

(2) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen durch Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferfristen entsprechend.

(3) Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Waren nicht – weder direkt noch indirekt – an Personen oder in Länder zu liefern oder zur Verwendung dort zu überlassen, gegen die Sanktionen der EU bestehen, insbesondere nicht an die Russische Föderation oder Belarus oder zur Verwendung dort (vgl. Art. 12g Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

X. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Die Mechonics AG ist bei der stiftung elektro-altgeräte register (EAR) unter der WEEE-Reg.-Nr. DE 15408579 registriert. Für Geräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden (B2B-Geräte), regeln wir die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten gemäß § 19 ElektroG. Altgeräte aus unserer Lieferung können nach vorheriger Absprache an uns zurückgesandt werden; der Besteller trägt die Versandkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

XI. Software

Soweit zum Lieferumfang Software gehört (z. B. NOVA-Software, Treiber), erhält der Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Software mit den gelieferten Produkten zu nutzen. Weitergehende Lizenzbedingungen, die der Software beiliegen, gehen vor.

XII. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Bestellers und seiner Ansprechpartner verarbeiten wir zur Vertragsabwicklung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung unter www.mechonics.de/de/datenschutz/.

XIII. Sonstige Bestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser VLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für Montage- und Serviceleistungen gelten gesonderte Bedingungen.

(3) Diese VLB liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

XIV. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Paderborn.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Paderborn. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).